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Errichtungserlass Errichtungserlass

Erlass über die Errichtung eines Beirats für Biodiversität und genetische Ressourcen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von 2003 (zuletzt geändert am 25.02.2021)

§ 1 Errichtung und Aufgaben

1. Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wird ein »Wissenschaftlicher Beirat für Biodiversität und genetische Ressourcen« gebildet.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, das BMEL bei allgemeinen und grundsätzlichen Fragen der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere der genetischen Ressourcen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Teil der biologischen Vielfalt sowie bei entsprechenden Maßnahmen auf nationaler, EU- und internationaler Ebene, zu beraten. Er soll insbesondere folgende Fragen behandeln: 

  • biologische und ökologische Grundlagen;
  • ökonomische, soziale und ethische Bewertung;
  • Entwicklung von Wissenschaft und Technik, einschließlich Genetik und Züchtung;
  • Landnutzung, Landschaftsgestaltung und ländlicher Raum;
  • Bedeutung für Rohstoffe, Energie, Ernährung und Gesundheit;
  • Förderungsstrategien und -konzepte;
  • Rechtsfragen;
  • Information und Kommunikation, Marketing.

3. Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten der anderen wissenschaftlichen Beiräte des BMEL, insbesondere des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik und des Wissenschaftlichen Beirats für Verbraucher- und Ernährungspolitik, und stimmt sich isoweit mit diesen ab. Er berücksichtigt auch. die Arbeit des Sachverständigenrates für Umweltfragen bei dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, soweit diese den Agrar- und Ernährungsbereich betreffen.

§ 2 Zusammensetzung des Beirats

1. Der Beirat besteht aus bis zu 12 Persönlichkeiten, die über besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, insbesondere der genetischen Ressourcen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, verfügen. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

2. Darüber hinaus sind die Vorsitzenden oder Beauftragten der Fachgremien für die einzelnen Teilgebiete genetischer Ressourcen, namentlich der Kulturpflanzen, der Forstpflanzen, der Nutztiere, der aquatischen Lebewesen sowie der Leiter des Informations- und Koordinationszentrums für Biologische Vielfalt (IBV) der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und der Institutsleiter des Thünen Instituts für Biodiversität kraft ihres Amtes Mitglieder des Beirats.

§ 3 Berufung der Mitglieder

1. Die Mitglieder des Beirats werden vom BMEL für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist nur zwei Mal möglich.

2. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich gegenüber dem BMEL ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.

3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit vom BMEL eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.

§ 4 Vorsitz und Geschäftsordnung

1. Der Beirat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Ihre Wiederwahl ist möglich.

2. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des BMEL.

§ 5 Beratungen des Beirats

1. Der Beirat und seine Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig.

2. Der Beirat bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen. Den Wünschen des BMEL auf Beratung bestimmter Themen wird er Rechnung tragen.

3. Der Beirat kann aus seiner Mitte Arbeitsgruppen bilden.

§ 6 Beschlussfassung

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

§ 7 Teilnahme von Nichtmitgliedern an Sitzungen

1. Das BMEL und seine Beauftragten können an den Sitzungen des Beirats und der Arbeitsgruppen teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

2. Der Beirat kann zu den Sitzungen des Beirats oder der Arbeitsgruppen andere Sachverständige hinzuziehen.

§ 8 Beratungsergebnisse und Veröffentlichung

1. Der Beirat teilt dem BMEL die Ergebnisse seiner Beratungen in Form von Gutachten oder Stellungnahmen mit. Dabei sollen wichtige Meinungsunterschiede dargelegt werden, wenn keine einheitliche Auffassung erzielt wird.

2. Die Gutachten und Stellungnahmen werden vom Beirat veröffentlicht. Den Zeitpunkt der Veröffentlichung bestimmt das BMEL. Die Veröffentlichung der Gutachten und Stellungnahmen soll nicht später als zwei Monate nach deren Übergabe an das BMEL erfolgen.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über ihre Beiratstätigkeit verpflichtet. Sonstige Sachverständige (§ 7) sind erforderlichenfalls von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden auf die Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

§ 10 Reisekostenvergütung

Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den geltenden Bestimmungen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes erstattet.

§ 11 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Beirats und der Arbeitsgruppen liegt beim BMEL. Das BMEL kann Sekretariatsaufgaben an das Informations- und Koordinationszentrum für Biologische Vielfalt (IBV) der BLE übertragen.