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ABS und Ex-situ Sammlungen ABS und Ex-situ Sammlungen

Ex-situ Sammlungen können auf verschiedene Weise und auf unterschiedlichen Ebenen in die Umsetzung von ABS-Regelungen involviert sein. Diese sind hier zusammengefasst.

ABS und Ex-situ Sammlungen

Keimling (Quelle: allexxandarx - stock.adobe.com)

Ex-situ Sammlungen können auf verschiedene Weise und auf unterschiedlichen Ebenen in die Umsetzung von ABS-Regelungen involviert sein. Diese sind hier zusammengefasst:

Verpflichtungen von Sammlungen bei der Aufnahme von Material in die Sammlung

Nehmen Ex-situ-Einrichtungen genetische Ressourcen aus einem anderen Land in ihre Sammlung auf, so sind sie zunächst dazu verpflichtet, sich an die in dem Land geltenden ABS-Reglungen zu halten. D.h., wenn sie Material aus einem Nagoya-Protokoll-Vertragsstaat in ihre Sammlung aufnehmen möchten, müssen sie ggf. erforderliche Genehmigungen (PIC und MAT) einholen.

Sammlungen in ihrer Rolle als Nutzer gemäß EU-Verordnung

Wenn Mitarbeitende einer Sammlung Forschung und Entwicklung mit dem Sammlungsmaterial betreiben, so kann die Sammlung potentiell als Nutzer im Anwendungsbereich EU-ABS-Verordnung sein und hat entsprechende Sorgfaltspflichten zu erfüllen.

Wenn Sammlungen das Material aber selbst nicht im Sinne der EU-ABS-Verordnung nutzen, Material also nur aufnehmen, lagern und/oder an Dritte weitergeben, so fällt dies nicht unter die Definition von Nutzung nach der EU-ABS-Verordnung. Somit hat die Sammlung für diese Tätigkeiten keine Sorgfaltspflichten im Sinne von Artikel 4 und 7 der ABS-Verordnung zu erfüllen.

Sammlungen als Vermittler zwischen Ursprungsland und Nutzer

Geben Sammlungen Material aus einem Ursprungsland an Dritte (Nutzer) weiter, so übernehmen sie fast automatisch eine Art Vermittlerrolle zwischen dem Ursprungsland der Ressource und dem späteren Nutzer. Insofern wäre es im Sinne einer guten fachlichen Praxis sinnvoll, wenn die Sammlung die Informationen im Zusammenhang mit der genetischen Ressource, die der spätere Nutzer für seine Sorgfaltserklärung braucht, einzuholen und an den Nutzer weiterzugeben.

Darüber hinaus können Sammlungen auch offiziell eine Dienstleistungsfunktion für Nutzer übernehmen: Gemäß Artikel 5 der EU-ABS-Verordnung können Sammlungshalter ihre Sammlung oder Teile davon bei der EU-Kommission registrieren lassen. Durch die Registrierung verpflichten sie sich dazu, das registrierte Material nur mit den notwendigen Informationen im Sinne der Verordnung an Nutzer abzugeben.

Kontakt

 

Marliese von den Driesch
+49 (0) 228  6845 - 3241 
E-Mail: Marliese.vondenDriesch(at)ble(dot)de

Karina Klein
+49 (0) 228  6845 - 2687
E-Mail: Karina.klein(at)ble(dot)de

Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
Referat 331
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn