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Gebietseigene Gehölze Empfehlungen und Veröffentlichungen

Gebietseigene Gehölze

Der folgende Text gibt die Position der BLAG-FGR zum Thema "Gebietseigene Gehölze" in Bezug auf Baumarten die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen wieder (Stand 8/2016).

Die Herkunft im Blick

Waldbäume treten weitgehend in durch Züchtung unbeeinflussten, natürlichen Populationen auf, die sich durch eine hohe phänotypische und genetische Vielfalt auszeichnen. Auch zwischen den Populationen gibt es teilweise große genetische Unterschiede, als Ergebnis der Anpassung an unterschiedliche klimatische und andere standörtliche Faktoren innerhalb des Verbreitungsgebiets einer Art. Durch Herkunftsversuche und Nachkommenschaftsprüfungen ist die große Bedeutung der Erbanlagen für Angepasstheit und Anpassungsfähigkeit erwiesen. So sind z.B. Toleranz gegenüber Frost und Trockenheit, Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen, aber auch Wuchsleistung und -form in unterschiedlichem Ausmaß genetisch bedingt. Unterschiedliche Herkünfte oder Nachkommenschaften reagieren in verschiedener Weise je nach Umweltbedingungen. Diese grundsätzlichen Zusammenhänge treffen entsprechend auch für Straucharten zu.

Mit der Wahl der Herkunft wird über die erblich bedingten Eigenschaften des zukünftigen Bestandes und evtl. weiterer Generationen entschieden. Sie bildet daher neben der Baumartenwahl die Grundlage für die ökologische Stabilität und die langfristige ökonomische Leistungsfähigkeit der Wälder.

Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

Bei forstlichem Vermehrungsgut ist aufgrund seiner Bedeutung für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung des Waldes, in Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/105/EG, das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) als Rechtsgrundlage zu beachten. Es regelt die Zulassung von Ausgangsmaterial, die Erzeugung, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr sowie die Herkunfts- und Identitätssicherung von forstlichem Vermehrungsgut. Das Gesetz bezieht sich auf Saatgut, Pflanzgut und Pflanzenteile von Baumarten und Hybriden, die für forstliche Zwecke von Bedeutung sind.

Das FoVG leistet einen entscheidenden Beitrag zur Sicherung der Stabilität, Ertragsfähigkeit, genetischen Vielfalt und Nachhaltigkeit der Wälder, auch im Sinne des internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Die Verwendung angepasster und anpassungsfähiger Populationen bzw. Herkünfte bei künstlicher Verjüngung gemäß den Herkunftsempfehlungen der einzelnen Bundesländer ist eine wichtige Grundlage der nachhaltigen Forstwirtschaft, ein Beitrag zum Erhalt forstlicher Genressourcen und zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel.

Zur Herkunfts- und Identitätssicherung muss forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, lückenlos von der Ernte bzw. Vermehrung über die Aufbereitung, die Lagerung, Anzucht und Weitergabe an den Endverbraucher nachverfolgbar sein. Dazu werden  bei der Ernte die Partien nach Zulassungseinheiten (also Erntebestand, Samenplantage etc.) getrennt gehalten und jede Erntepartie mit einem Stammzertifikat mit individueller, nur einmal vorgesehener Nummer gekennzeichnet. Bei Mischungen (die nur in Anwesenheit eines Kontrollbeamten vorgenommen werden dürfen) wird ein Mischzertifikat mit neuer Nummer erstellt. Auf diesem sind die Stammzertifikatsnummern  der gemischten Partien und die Mischungsanteile vermerkt. Nur so ist eine Rückverfolgbarkeit entlang der gesamten Produktionskette möglich. Private Zertifizierungssysteme auf Basis von Rückstellproben unterstützen das FoVG.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wurde in §1 die nachhaltige Sicherung der biologischen Vielfalt als eines von drei Hauptzielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verankert. Der Schutz der biologischen Vielfalt umfasst dabei auch die genetische Vielfalt innerhalb der Arten. Des Weiteren soll mit der Neufassung des BNatSchG (§ 40) die Verwendung einheimischer Gehölze aus regionaler Herkunft gefördert werden. Dazu sollen in der freien Landschaft Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb festgelegter Vorkommensgebiete ausgebracht werden, d.h. es soll Saat- und Pflanzgut verwendet werden, dass seinen genetischen Ursprung in dem entsprechenden Gebiet hat. Auch hier wird somit die Bedeutung des Ernteorts für den Erhalt der biologischen Vielfalt und die Vermeidung von Florenverfälschung betont. Ab dem 2. März 2020 bedarf das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete einer Genehmigung.

Infobox

FoVG                                                         BNatschG                                  
                                                                       
GeltungsbereichVermehrungsgut für
forstliche Zwecke
Gehölze und Saatgut für die freie Natur, d. h. naturschutz-
fachlicher Zweck (Ausnahmen: Straßenbegleitgrün)
RegelbereichZulassung von Ausgangsmaterial, Erzeugung, Inverkehrbringen, Ein- und Ausfuhr sowie Herkunfts- und Identitätssicherung von forstlichem VermehrungsgutVerwengung gebietseigener Gehölze und Saatgut für die freie Natur
Arten27 Baumarten und Hybriden55 einheimische Gehölzarten
Räumlicher BezugHerkunftsgebiete (nach FoVHgV) unterschiedlich je nach BaumartVorkommensgebiete (nach Empfehlung der AG "gebietseigene Gehölze")
einheitlich für alle Arten
KontrolleGesetzliche Vorschriften zur Identitäts- und QualitätssicherungPrivate Zertifizierungssysteme; Mindeststandards für Zertifizierung sind als Empfehlung der AG "gebietseigene Gehölze'" festgelegt
Ort der PflanzenanzuchtNicht festgelegtNicht festgelegt (jedoch Präzisierung im Leitfaden "auch außerhalb der Vorkommensgebiete")

Umsetzung des § 40 BNatSchG

Zur Erarbeitung von Empfehlungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung wurde eine "Arbeitsgruppe gebietseigene Gehölze" bestehend aus verschiedensten Interessengruppen unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) eingerichtet. Die Ergebnisse der Beratungen dieser AG wurden vom BMUB in einem "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" im Januar 2012 veröffentlicht. Gleichzeitig hat die AG Mindeststandards für die Zertifizierung gebietseigener Gehölze festgelegt. Beide Arbeiten haben empfehlenden Charakter und sollen besonders in der gesetzlichen Übergangsfrist bis zum 02. März 2020 die Verwendung gebietseigener Gehölze unterstützen.

Die AG "gebietseigene Gehölze" hat die Empfehlung ausgesprochen, für alle Gehölzarten bundeseinheitlich sechs Vorkommensgebiete als Basis für die Produktion und Ausbringung gebietseigener Gehölze abzugrenzen. Grundlage der Abgrenzung sind ähnlich wie bei der Abgrenzung der forstlichen Herkunftsgebiete, die ökologischen Grundeinheiten für Deutschland. Allerdings wird dabei im Unterschied zum FoVG der hohen Vielfalt an ökologischen Standortsgegebenheiten, vor allem der Höhenanpassung, aber auch der maritimen Einflüsse zu wenig Rechnung getragen. Baden-Württemberg und Bayern als Länder mit sehr deutlichen Unterschieden in diesen Faktoren haben deshalb bereits eine weitere Untergliederung der Vorkommensgebiete in ihrem Bereich vorgenommen. Eine Untergliederung der Vorkommensgebiete erfolgte auch im Land Brandenburg.

Die Empfehlungen zu Mindeststandards der Zertifizierung gebietseigener Gehölze gehen von einer privatwirtschaftlichen Zertifizierung aus und ziehen eine gesetzliche Regelung nicht in Erwägung. Als wichtigste Empfehlung ist die Notwendigkeit zur Schaffung der Voraussetzungen für eine lückenlose Kontrolle und Dokumentation über alle Stadien des Produktionsverlaufs gebietseigener Gehölze bis zum Endverbraucher zu sehen. Die dafür vorgeschlagene Vorgehensweise ist teilweise mit den Vorgaben des FoVG und seiner Durchführungsverordnungen kompatibel (z.B. die lückenlose Dokumentation). Für die gebietseigenen Gehölze haben sich auf dem Markt bereits mehrere Zertifizierungssysteme auf privatwirtschaftlicher Basis etabliert. Noch erfüllen nicht alle die empfohlenen Mindeststandards, so dass hier weiterer Optimierungsbedarf besteht, vor allem in der lückenlosen Rückverfolgbarkeit, z.B. anhand einer ID-Nummer.

Verwendungsempfehlungen

Wie bereits gesagt, regelt das FoVG nicht die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut. Dies geschieht über von den Bundesländern erstellte Herkunftsempfehlungen. Die Herkunftsempfehlungen gründen auf den Ergebnissen jahrzehntelanger Forschungsarbeiten zur Herkunftsfrage bei den Waldbaumarten und auf den Erfahrungen der forstlichen Praxis. Für ein Herkunftsgebiet einer Baumart wird eine oder mehrere Herkünfte empfohlen. Sind diese nicht verfügbar, kann auf die ausgewiesenen  Ersatzherkünfte ausgewichen werden.
Die Einhaltung der Herkunftsempfehlungen ist im Staatswald verbindlich (vorbildliche Waldbewirtschaftung) und in den meisten Bundesländern im Privatwald förderrelevant. Zudem ist sie die Grundlage für die Bewirtschaftung von Wäldern, die nach PEFC und FSC zertifiziert sind.

Das Bundesnaturschutzgesetz legt die Verwendung gebietseigener Gehölze fest. Die im "Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" genannten Gehölze dürfen ab 2020 nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Die Verwendung von Ersatzherkünften ist nicht vorgesehen. Abweichungen bedürfen dann einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Fazit

Sowohl das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) als auch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Genressourcen von Baum- und Straucharten im Sinne des internationalen Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Die Regelungen zur Umsetzung und Zielerreichung sind jedoch grundsätzlich verschieden. So wurde bei der Ausweisung der Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze im Unterschied zu den Herkunftsgebieten nach FoVG der hohen Vielfalt an ökologischen Standortsgegebenheiten, vor allem der Höhenanpassung und den maritimen Einflüssen zu wenig Rechnung getragen.

Die gesetzlichen Regelungen im Forstbereich haben sich als Instrument zur Sicherung der genetischen Vielfalt unserer Waldbäume seit über 60 Jahren bewährt. Sie sind aus der Erkenntnis entstanden, dass die Herkunft für die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit der Wälder entscheidend ist und basieren auf den Ergebnissen jahrzehntelanger Untersuchungen zur Genetik der Waldbäume und den in über 300 Jahren gesammelten Erfahrungen der forstlichen Praxis. Zweigleisige Regelungen für die gleiche Baumart – Wald  und freie Natur – bergen die Gefahr der Aufweichung der bewährten Regelungen sowie unbeabsichtigter Verwechslungen während des "parallelen" Produktionsprozesses für die gleiche Baumart in einer Baumschule. Nicht zuletzt aus diesen Gründen haben einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern und Brandenburg von der Möglichkeit der Ausdehnung der Regelungen des FoVG auf die freie Natur Gebrauch gemacht, meist in enger Abstimmung mit den wichtigsten Abnehmern (z.B. Straßenbaubehörden, oberste Baubehörde).

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Forstliche Genressourcen und Forstsaatgutrecht" (BLAG-FGR), die die Arbeit zur Erhaltung forstlicher Genressourcen in Deutschland im Auftrag der Waldbaureferenten des Bundes und der Länder seit 1985 koordiniert, empfiehlt deshalb, auch in der freien Natur Gehölze und Saatgut (gemäß §40 Abs. 4 BNatSchG) zu verwenden, das nach den Regeln des FoVG produziert wurde. Zudem sollte sich die Verwendung der FoVG-Arten in der freien Natur an den Herkunftsgebieten für forstliches Vermehrungsgut orientieren. Für Baumarten, die dem FoVG unterliegen, muss nach geltendem Recht die Ernte nach den Vorgaben des FoVG durchgeführt werden: z.B. Ernte nur in zugelassenen Beständen, Ausstellung von Stammzertifikaten für die Erntepartien. Eine Umschreibung von Herkunftsgebieten auf Vorkommensgebiete für dem FoVG unterliegende Baumarten, wie im Leitfaden für gebietseigene Gehölze vorgeschlagen, die Ausweisung neuer Erntebestände und der Aufbau "paralleler Produktionslinien" sind damit nicht erforderlich.

Kontakt

+49 (0)228 6845-3385

Dr. Michaela Haverkamp

Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
Referat 331
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

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