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Das Nagoya-Protokoll verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung genetischer Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet unter Einhaltung der ABS-Bestimmungen erfolgt. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (EU-ABS-Verordnung) setzt diese Kontrollverpflichtung aus dem Nagoya-Protokoll für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich um. Sie ist seit Oktober 2014 in Kraft und gilt seitdem unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Die Verordnung schreibt im Wesentlichen vor, welche Verpflichtungen Nutzer genetischer Ressourcen in der EU haben und wie diese von den Mitgliedsstaaten kontrolliert werden müssen.
Die EU-ABS-Verordnung findet Anwendung, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
Sofern der Anwendungsbereich der EU-ABS-Verordnung gegeben ist, haben Nutzer genetischer Ressourcen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die entsprechenden Sorgfaltserklärungen können über das Onlineportal „DECLARE“ der EU-Kommission abgegeben werden.
Gebotene Sorgfalt (Due Dilligence): Ein Nutzer muss gemäß Artikel 4 der EU-ABS-Verordnung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um sicherzugehen, dass er nur genetisches Material nutzt, das gemäß Nagoya-Protokoll rechtmäßig erworben wurde. Wenn er sich dessen nicht sicher ist, ist er verpflichtet, die entsprechende Erlaubnis einzuholen oder die Nutzung zu beenden.
Sorgfaltserklärung: Es gibt zwei Zeitpunkte zu denen ein Nutzer gegenüber der nationalen Vollzugsbehörde die Herkunft des genutzten Materials offenlegen muss:
Deutschland hat keine Zugangsregelungen nach dem Nagoya-Protokoll erlassen. Somit ist der Zugang zu genetischen Ressourcen in Deutschland nicht davon abhängig, dass "PIC" und "MAT" vorliegen (siehe Nagoya-Protokoll). Es gelten allerdings andere öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Vorschriften, die den Zugang zu genetischen Ressourcen verbieten, einschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen können. Nähere Informationen hierzu finden sich auf den Informationsseiten des Bundesamtes für Naturschutz (siehe ABS-Information beim BfN).
Die EU-ABS-Verordnung ist seit Oktober 2014 in Kraft und gilt seitdem unmittelbar in den Mitgliedsländern und somit auch in Deutschland. Sie wird durch das im November 2015 vom Bundesrat beschlossene "Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014..." ergänzt, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Es nennt u.a. die zuständigen Behörden, legt Mitwirkungspflichten der Nutzer sowie Sanktionen bei Verstößen fest.
Die zuständige nationale Behörde für den Vollzug des Nagoya-Protokolls und der EU-ABS-Verordnung in Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Nähere Informationen rund um das Nagoya-Protokoll, seine Umsetzung auf europäischer und nationaler Ebene und die resultierenden Verpflichtungen für Nutzer stellt das BfN auf seinen Internetseiten zur Verfügung.
Gemäß nationalem Umsetzungsgesetz werden Festlegungen zur Gestaltung des Vollzugs in Bezug auf genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der BLE getroffen. Die Funktion der BLE als Einvernehmensbehörde wird vom IBV wahrgenommen.
Marliese von den Driesch
+49 (0) 228 6845 - 3241
E-Mail: Marliese.vondenDriesch(at)ble(dot)de
Karina Klein
+49 (0) 228 6845 - 2687
E-Mail: Karina.klein(at)ble(dot)de
Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung
Referat 331
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn