Umsetzung in der EU
Das Nagoya-Protokoll verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung genetischer Ressourcen in ihrem Hoheitsgebiet unter Einhaltung der ABS-Bestimmungen erfolgt. Die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (EU-ABS-Verordnung) setzt diese Kontrollverpflichtung aus dem Nagoya-Protokoll für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich um. Sie ist seit Oktober 2014 in Kraft und gilt seitdem unmittelbar in den Mitgliedsstaaten. Die Verordnung schreibt im Wesentlichen vor, welche Verpflichtungen Nutzer genetischer Ressourcen in der EU haben und wie diese von den Mitgliedsstaaten kontrolliert werden müssen.
Anwendungsbereich der EU-ABS-Verordnung
Die EU-ABS-Verordnung findet Anwendung, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
- bei dem in der EU genutzten Material handelt es sich um genetische Ressourcen und/oder darauf bezogenes traditionelles Wissen
- es wird eine Nutzung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (= „Durchführung von Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie“) betrieben
- die Nutzungstätigkeiten finden innerhalb der EU statt; die genetischen Ressourcen unterliegen den souveränen Hoheitsrechten eines Staates und sie stammen aus einem Nagoya-Protokoll-Vertragsstaat, der Zugangsregelungen gemäß Nagoya-Protokoll erlassen hat
- der Zugang fand nach Inkrafttreten des Nagoya Protokolls (12. Oktober 2014) statt
- die Ressourcen sind nicht durch Spezialregelungen, wie etwa dem multilateralen System des Internationalen Saatgutvertrags erfasst
Sorgfaltspflichten der Nutzer
Sofern der Anwendungsbereich der EU-ABS-Verordnung gegeben ist, haben Nutzer genetischer Ressourcen Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Die entsprechenden Sorgfaltserklärungen können über das Onlineportal „DECLARE“ der EU-Kommission abgegeben werden.
Gebotene Sorgfalt (Due Dilligence): Ein Nutzer muss gemäß Artikel 4 der EU-ABS-Verordnung mit der gebotenen Sorgfalt vorgehen, um sicherzugehen, dass er nur genetisches Material nutzt, das gemäß Nagoya-Protokoll rechtmäßig erworben wurde. Wenn er sich dessen nicht sicher ist, ist er verpflichtet, die entsprechende Erlaubnis einzuholen oder die Nutzung zu beenden.
Sorgfaltserklärung: Es gibt zwei Zeitpunkte zu denen ein Nutzer gegenüber der nationalen Vollzugsbehörde die Herkunft des genutzten Materials offenlegen muss:
- Wenn er externe Forschungsmittel für die Forschung an genetischen Ressourcen erhält
- Wenn er in der letzten Phase der Produktentwicklung ist, die aus der Nutzung einer genetischen Ressource resultiert